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2011, 1562011, 156
156 - LG Braunschweig, Beschluß v. 4. 11. 2010 - 5 T 773/10 -
JurBüro 2011, 156
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ZPO §§ 807, 900
Zwangsvollstreckung / Eidesstattliche Versicherung über Einkommens- und Vermögensverhältnisse / Nachbesserung / Verschleiertes Arbeitseinkommen / Zukünftiger Pflichtteilsanspruch
1. Bestehen Anhaltspunkte dafür, daß der Schuldner Einkommen verschleiert (hier ist der Schuldner Angestellter der von seiner Ehefrau geführten GmbH), hat er im Rahmen der Nachbesserung seiner eidesstattlichen Versicherung Angaben zu Art und Umfang seiner Tätigkeit, zu seiner Ausbildung und Berufserfahrung und zu evtl. gewährten Sachleistungen zu machen.
2. Im Hinblick auf die Pfändung eines möglichen Pflichtteilsanspruchs des Schuldners hat er im Rahmen der Nachbesserung seiner eidesstattlichen Versicherung den Namen, die Anschrift, die Geburtsdaten seiner Eltern anzugeben, mögliche weitere Pflichtteilsberechtigte zu benennen und Angaben zur voraussichtlichen Höhe des Pflichtteils zu machen. (L.d.R.)
LG Braunschweig, Beschluß vom 4.11.2010 - 5 T 773/10 -
Aus den Gründen:
Der Antragsteller hat hier einen Anspruch auf Nachbesserung des Vermögensverzeichnisses des Antragsgegners. Denn es bestehen hinreichend Anhaltspunkte dafür, daß hier Einkommen verschleiert wird. Dies ergibt sich bereits daraus, daß der Antragsgegner als Angestellter seiner Ehefrau bzw. der von ihr geführten GmbH arbeitet. Der Anspruch auf Nachbesserung erstreckt sich auch auf Auskunft über ein eventuelles Pflichtteilsrecht. Zur näheren Begründung wird auf die von der Antragstellerin genannten Beschlüsse anderer Gerichte verwiesen, mit deren Rechtsprechung sich das Amtsgericht Wolfenbüttel nicht auseinandergesetzt hat.2011ze
Mitgeteilt von Bianka Rust, Mitarbeiterin der BREMER-INKASSO GmbH, Bremen (www.bremer-inkasso.de)